Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 516/1933

kundgemacht 25.11.1933 RIS↗
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 22. November 1933, betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereiches des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens.
Kundmachung BGBl. Nr. 516/1933× zu Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 26.11.1933 · idF BGBl. Nr. 516/1933 Art. 1↗RIS↗

Gemäß Artikel 15, a und c, des im Bundesgesetzblatt unter Nr. 45 aus 1932 kundgemachten österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 31. März 1931 ist Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Länder, Kaiser von Indien, mit Erklärung des britischen Gesandten in Wien vom 10. Oktober 1933 diesem Abkommen für Australien einschließlich der Gebiete von Papua und der Norfolk-Inseln und der Mandatsgebiete von Neuguinea und Nauru beigetreten.

Die Erweiterung des Geltungsbereiches tritt gemäß Artikel 15a, des Abkommens am 10. November 1933 in Kraft.