Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 238/1935

kundgemacht 25.06.1935 RIS↗
Zusatzabkommen zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Auslieferung flüchtiger Verbrecher.
Kundmachung BGBl. Nr. 238/1935× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung von Verbrechern (Zusatzabkommen) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 30.07.1935 · idF BGBl. Nr. 238/1935 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1.

Vom Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens soll der Artikel 2 des in Wien am 3. Dezember 1873 unterzeichneten Auslieferungsvertrages durch Hinzufügung der nachstehenden Bestimmung ergänzt werden:

„Die Auslieferung kann nach dem Ermessen des ersuchten Hohen Vertragschließenden Teiles auch hinsichtlich jeder anderen Straftat (crime oder offence) bewilligt werden, bezüglich welcher nach den im gegebenen Zeitpunkte in Kraft stehenden Gesetzen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile die Bewilligung erteilt werden kann.“