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BGBl. Nr. 240/1935

kundgemacht 25.06.1935 RIS↗
Verordnung der Bundesregierung, womit das Verzeichnis der dem Übereinkommen zum Schutze der Unterseekabel beigetretenen Staaten ergänzt wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 240/1935× zu Schutz der Unterseekabel×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz der Unterseekabel neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 26.06.1935 · idF BGBl. Nr. 240/1935 Art. 1↗RIS↗

Gemäß Artikel römisch zwei des Gesetzes, R. G. Bl. Nr. 41 aus 1888,, womit strafgesetzliche Bestimmungen in betreff der Sicherung der Unterseekabel getroffen werden, wird in Ergänzung der Verordnung, B. G. Bl. römisch zwei Nr. 90 aus 1934,, bekanntgegeben, daß Polen dem Übereinkommen vom 14. März 1884 zum Schutze der Unterseekabel beigetreten ist.