BGBl. Nr. 240/1935
Verordnung der Bundesregierung, womit das Verzeichnis der dem Übereinkommen zum Schutze der Unterseekabel beigetretenen Staaten ergänzt wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Gemäß Artikel römisch zwei des Gesetzes, R. G. Bl. Nr. 41 aus 1888,, womit strafgesetzliche Bestimmungen in betreff der Sicherung der Unterseekabel getroffen werden, wird in Ergänzung der Verordnung, B. G. Bl. römisch zwei Nr. 90 aus 1934,, bekanntgegeben, daß Polen dem Übereinkommen vom 14. März 1884 zum Schutze der Unterseekabel beigetreten ist.