Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 55/1936

kundgemacht 29.02.1936 RIS↗
Abkommen zur Regelung des Walfischfanges
Kundmachung BGBl. Nr. 55/1936× zu Regelung des Walfischfanges×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung des Walfischfanges neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.04.1936 · idF BGBl. Nr. 55/1936 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1.

Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen überein, jeder im Rahmen seiner Hoheitsrechte, die Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens zu sichern und Übertretungen seiner Bestimmungen mit Strafe zu belegen.