BGBl. Nr. 55/1936
Abkommen zur Regelung des Walfischfanges
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1.
Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen überein, jeder im Rahmen seiner Hoheitsrechte, die Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens zu sichern und Übertretungen seiner Bestimmungen mit Strafe zu belegen.