BGBl. Nr. 197/1936
Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien, betreffend den Beitritt Österreichs zu dem Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Rom am 2. Juni 1928 geänderten Fassung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1.
Die Länder, für die dieses Übereinkommen gilt, bilden einen Verband zum Schutze der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und der Kunst.