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BGBl. Nr. 34/1937

kundgemacht 04.02.1937 RIS↗
Verordnung der Bundesregierung, womit das Verzeichnis der dem Übereinkommen zum Schutze der Unterseekabel beigetretenen Staaten ergänzt wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 34/1937× zu Schutz der Unterseekabel×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz der Unterseekabel neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 05.02.1937 · idF BGBl. Nr. 34/1937 Art. 1↗RIS↗

Gemäß Artikel römisch zwei des Gesetzes, womit strafgesetzliche Bestimmungen in betreff der Sicherung der Unterseekabel getroffen werden, R. G. Bl. Nr. 41 aus 1888,, wird in Ergänzung der Verordnungen B. G. Bl. römisch zwei Nr. 240 aus 1934, und B. G. Bl. Nr. 240 aus 1935, bekanntgegben, daß die Tschechoslowakische Republik und Französisch-Marokko dem Übereinkommen vom 14. März 1884 zum Schutze der Unterseekabel beigetreten sind.