BGBl. Nr. 40/1937
Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1.
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, Arbeitnehmern, die einen Betriebsunfall erlitten haben, oder ihren Hinterbliebenen zum mindesten gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens eine Entschädigung zu sichern.