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BGBl. Nr. 117/1937

kundgemacht 20.04.1937 RIS↗
Kundmachung des Bundeskanzleramtes über die Erneuerung des Übereinkommens mit Frankreich, betreffend die Vorzugsbehandlung von österreichischem Holz.
Kundmachung BGBl. Nr. 117/1937× zu Vorzugsbehandlung von österreichischem Holz (Erneuerung)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vorzugsbehandlung von österreichischem Holz (Erneuerung) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 21.04.1937 · idF BGBl. Nr. 117/1937 Art. 1↗RIS↗

Das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik, betreffend die Vorzugsbehandlung von österreichischem Holz, B. G. Bl. römisch eins, Nr. 168 aus 1934,, sowie das Zusatzabkommen zu diesem Übereinkommen, B. G. Bl. Nr. 202 aus 1935,, sind im Sinne der Bestimmungen des Punktes 8 des erstgenannten Übereinkommens und des Artikels römisch vier des zweitgenannten Übereinkommens im Einvernehmen zwischen den beiden Regierungen ab 23. März 1937 erneuert worden.