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BGBl. Nr. 284/1937

kundgemacht 18.08.1937 RIS↗
Übereinkommen zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich der der allgemeinen Benützung zugänglichen Betriebe zur gemeinsamen Personenbeförderung
Kundmachung BGBl. Nr. 284/1937× zu Übereinkommen betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich der allgemeinen Benützung und Personenbeförderung (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich der allgemeinen Benützung und Personenbeförderung (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 19.07.1937 · idF BGBl. Nr. 284/1937 Art. 1↗RIS↗

römisch eins. Abschnitt.

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen internationaler Verträge, an denen die beiden Vertragsteile beteiligt sind, unterliegen alle Kraftfahrzeuge, und zwar auch hinsichtlich ihrer Verwendung sowie ihrer Führer, Fahrgäste und Ladungen, den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Vertragsteiles, auf dessen Gebiet sie sich befinden, soweit das gegenwärtige Übereinkommen nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Insolange Gegenrecht gewährt wird, werden zulässig sein:
    1. Litera a
      vorher von Personen im Gebiete des einen Vertragsteiles bestellte Personenfahrten durch einen im Gebiete des anderen Vertragsteiles ansässigen Unternehmer, sofern nicht mit dem nämlichen Kraftfahrzeug die Rückfahrt derselben Personen an den Ausgangspunkt erfolgt;
    2. Litera b
      unbeschadet der Bestimmungen im römisch fünf. Abschnitt solche Fahrten, bei denen Personen aus dem Gebiete des einen Vertragsteiles durch einen in dessen Gebiet ansässigen Unternehmer in das Gebiet des anderen Vertragsteiles befördert und gegebenenfalls rückbefördert werden, sofern nicht im Gebiete des anderen Vertragsteiles Personen zur Beförderung lediglich innerhalb dieses Gebietes übernommen werden.