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BGBl. Nr. 314/1937

kundgemacht 16.09.1937 RIS↗
Abkommen über die Zahlungen im Warenverkehr zwischen dem Bundesstaat Österreich und dem Deutschen Reich. (Österreichisch-Deutsches Verrechnungsabkommen.)
Kundmachung BGBl. Nr. 314/1937× zu Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 27.08.1937 · idF BGBl. Nr. 314/1937 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1.

Der Zahlungsverkehr zwischen dem Bundesstaat Österreich und dem Deutschen Reich wird, soweit es sich um die unter dieses Abkommen fallenden Zahlungsverpflichtungen handelt, in Österreich ausschließlich durch Vermittlung der Österreichischen Nationalbank, in Deutschland ausschließlich durch Vermittlung der Deutschen Verrechnungskasse abgewickelt.