BGBl. Nr. 176/1899
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Fünfter Theil
Schlußbestimmungen.
Artikel römisch eins.
Die kaiserliche Verordnung tritt, soweit in den vorhergehenden Bestimmungen nicht besondere Termine angegeben sind, mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit.