Das Schiffsbauregister wird bei den Amtsgerichten geführt, bei denen ein Schiffsregister geführt wird. Das Schiffsbauregister ist erst dann anzulegen, wenn ein Schiffsbauwerk einzutragen ist.
DJ S 132/1941
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Auf Grund des Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph eins, Absatz 2, der Schiffsregisterverordnung vom 19. 12. 1940 (RGBl. römisch eins S. 1591) wird bis auf weiteres folgendes bestimmt:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Das Bauwerk eines Seeschiffs ist in das Schiffsbauregister des Amtsgerichts einzutragen, in dessen Seeschiffsregister das fertige Schiff einzutragen wäre, wenn der Bauort sein Heimathafen wäre.
- Ziffer 3Das Bauwerk eines Binnenschiffs ist in das Schiffsbauregister des Amtsgerichts einzutragen, in dessen Binnenschiffsregister das fertige Schiff einzutragen wäre, wenn der Bauort sein Heimatort wäre.