Rechtstracker.at

DJ S 132/1941

in Kraft ab 25.01.1941·kein Dokument in RIS
Kundmachung DJ S 132/1941× zu Führung des Schiffsbauregisters×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führung des Schiffsbauregisters neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 25.01.1941 · idF DJ S 132/1941 Art. 1↗RIS↗

Auf Grund des Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph eins, Absatz 2, der Schiffsregisterverordnung vom 19. 12. 1940 (RGBl. römisch eins S. 1591) wird bis auf weiteres folgendes bestimmt:

  1. Ziffer eins
    Das Schiffsbauregister wird bei den Amtsgerichten geführt, bei denen ein Schiffsregister geführt wird. Das Schiffsbauregister ist erst dann anzulegen, wenn ein Schiffsbauwerk einzutragen ist.
  2. Ziffer 2
    Das Bauwerk eines Seeschiffs ist in das Schiffsbauregister des Amtsgerichts einzutragen, in dessen Seeschiffsregister das fertige Schiff einzutragen wäre, wenn der Bauort sein Heimathafen wäre.
  3. Ziffer 3
    Das Bauwerk eines Binnenschiffs ist in das Schiffsbauregister des Amtsgerichts einzutragen, in dessen Binnenschiffsregister das fertige Schiff einzutragen wäre, wenn der Bauort sein Heimatort wäre.