JGS Nr. 1340/1817
Änderungen durch diese Kundmachung
Die Erfahrung hat gelehrt, daß bey mehreren, vorzüglich auf dem flachen Lande errichteten Ehe-Pacten oder so genannten Heiraths-Contracten, worin die Brautpersonen oder die wirklichen Ehegatten, nebst anderen Verfügungen, wie immer das Heirathsgut, die Widerlage, die Güter-Gemeinschaft u. s. w. sich zugleich die Erbfolge versichern, folglich einen Erbvertrag eingehen; dennoch nur die Erfordernisse eines Vertrages überhaupt, nicht aber die Erfordernisse eines schriftlichen Testamentes beobachtet, und daß ins besondere nicht drey, sondern höchstens zwey Zeugen beygezogen werden, wie auch daß die Vertrag schließenden Theile in der Meinung stehen, daß durch den Erbvertrag dem überlebenden Ehegatten ohne alle nachfolgende Erklärung des letzten Willens die ganze Verlassenschaft des anderen Theiles zufalle.
Um nun diesem Irrthume und der daraus entstehenden Entkräftung der getroffenen Anordnungen wirksamer vorzubeugen, werden folgende in dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche enthaltene Vorschriften zur Belehrung ins besondere kund gemacht:
- Ziffer einsEin Erbvertrag, wodurch der künftige Nachlaß oder ein Theil desselben versprochen und das Versprechen angenommen wird, kann zwischen Eheleuten (Paragraph 602,) geschlossen werden (Paragraph 1249,), folglich auch zwischen Brautpersonen, dafern die Abschließung der Ehe zwischen ihnen erfolgt.
- Ziffer 2Zur Gültigkeit eines solchen Vertrages ist jedoch nothwendig, daß er schriftlich (entweder abgesondert oder neben andern Puncten eines Heiraths-Contractes) mit allen Erfordernissen eines schriftlichen Testaments errichtet werde (Paragraph 1249,).
- Ziffer 3Durch den Erbvertrag kann ein Ehegatte auf das Recht zu testiren nicht gänzlich Verzicht thun. Ein reiner Viertheil, worauf weder der jemanden gebührende Pflichttheil, noch eine andere Schuld haften darf, bleibt Kraft des Gesetzes zur freyen letzten Anordnung immer vorbehalten. Hat der Erblasser darüber nicht verfügt, so fällt er doch nicht dem Vertrags-Erben, wenn auch die ganze Verlassenschaft versprochen worden wäre, sondern dem gesetzlichen Erben zu (Paragraph 1253,).