JGS Nr. 90/1835
Änderungen durch diese Kundmachung
Seine k. k. Majestät haben zu Beseitigung der erhobenen Zweifel über die Rechte des Fiscus, in Rücksicht der ihm nach dem Paragraph 760, des bürgerlichen Gesetzbuches zufallenden Verlassenschaften, die Kundmachung folgender Gesetzes-Erläuterung anzuordnen geruht:
Erblose Verlassenschaften können, wenn die vorschriftmäßige öffentliche Vorladung der Erben ohne Erfolg geblieben, und die zur Anmeldung der Erbrechte festgesetzte Edictalfrist verstrichen ist, von dem Fiscus sogleich eingezogen werden. Den Erben bleibt unbenommen, auch nach der Einziehung der Verlassenschaft noch ihre Ansprüche darauf, so lange sie nicht durch Verjährung erloschen sind, geltend zu machen. Der Fiscus hat sowohl in Rücksicht der Früchte eingezogener erbloser Verlassenschaften, als der freien Verfügung über das Erbschafts-Vermögen alle Rechte eines redlichen Besitzers. Diese Vorschriften gelten auch für die dem Invaliden- oder Gränz-Proventen-Fonde nach den Gesetzen zufallenden erblosen Verlassenschaften.