JGS Nr. 968/1846
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Mittelst Allerhöchster Entschließung vom 9. Mai 1846 haben Seine k. k. Majestät über die Frage: ob eine Erbschaft auf Ansuchen eines Gläubigers des Erben im Ganzen gepfändet werden könne, die Erläuterung Allergnädigst zu ertheilen geruht, daß dem Gläubiger des Erben, nach dem Paragraph 822, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, Verbot, Pfändung oder Vormerkung nur auf einzelne Erbschaftssachen nicht auf das Erbrecht im Ganzen bewilliget werden könne.