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JGS Nr. 968/1846

in Kraft ab 03.06.1846·kein Dokument in RIS
Kundmachung JGS Nr. 968/1846× zu Exekution gegen den Erben vor Einantwortung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekution gegen den Erben vor Einantwortung neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft 03.06.1846 – 30.09.2000 · idF JGS Nr. 968/1846 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000 Art. 1↗RIS↗

Mittelst Allerhöchster Entschließung vom 9. Mai 1846 haben Seine k. k. Majestät über die Frage: ob eine Erbschaft auf Ansuchen eines Gläubigers des Erben im Ganzen gepfändet werden könne, die Erläuterung Allergnädigst zu ertheilen geruht, daß dem Gläubiger des Erben, nach dem Paragraph 822, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, Verbot, Pfändung oder Vormerkung nur auf einzelne Erbschaftssachen nicht auf das Erbrecht im Ganzen bewilliget werden könne.