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JMVBl. Nr. 5/1885

in Kraft ab 19.02.1885·kein Dokument in RIS
Kundmachung JMVBl. Nr. 5/1885× zu Vorgang bei der Erledigung des Besetzungsaktes über eine Notarstelle×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vorgang bei der Erledigung des Besetzungsaktes über eine Notarstelle neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 19.02.1885 · idF JMVBl. Nr. 5/1885 Art. 1↗RIS↗

Zur Erzielung eines gleichförmigen Vorganges bei der Erledigung des Besetzungsactes über eine Notarstelle bezüglich der Ausfertigung und Zustellung der Ernennungsdecretes und bezüglich der Erledigung und Zurückstellung der nicht berücksichtigten Competenzgesuche findet das Justizministerium anzuorden:

Dem Oberlandesgerichte liegt ob, das Decret über die Ernennung oder bewilligte Versetzung auszufertigen, und den Gerichtshof erster Instanz, welcher das Besetzungsgutachten erstattet hatte, lediglich unter Anschluss des Besetzungsberichtes der Notariatskammer von der erfolgten Ernennung und im Falle der Versetzung eines Notars aus dem Sprengel eines anderen Gerichtshofes auch diesen letzteren behufs weiterer gesetzlichen Verfügung zu verständigen.

Das ausgefertigte Decret sammt allen Competenzgesuchen ist der Notariatskammer, welche den Concurs ausgeschrieben hatte, unmittelbar zu übersenden und dieser Notariatskammer bleibt überlassen, die Zustellung des Decretes, sowie die Erledigung und Zurückstellung der nicht berücksichtigten Competenzgesuche zu veranlassen.

Von dieser Anordnung werden gleichzeitig sämmtliche Notariatskammern in Kenntnis gesetzt.