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Kundmachungen zu ADR – Beförderung von Transportüberwachungsgeräten××
BGBl
BGBl. Nr. 47/1996 Sonstiges kundgemacht 06.02.1996
47. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Norwegens und Polens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Transportüberwachungsgeräten mit Lithiumbatterien der Klasse 9 Ziffer 5
ADR – Beförderung von Transportüberwachungsgerätenneu