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Kundmachungen zu ADR – Beförderung von gefährlichen Gütern nach und von Flughäfen××
BGBl
BGBl. Nr. 407/1996 Sonstiges kundgemacht 14.08.1996
407. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Italiens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen
ADR – Beförderung von gefährlichen Gütern nach und von Flughäfenneu