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Norm
Ermächtigung des Leiters der Verwaltungsakademie des Bundes zu überplanmäßigen Ausgaben
Fassungen
Art. 1 Ermächtigung des Leiters der Verwaltungsakademie des Bundes zu überplanmäßigen Ausgaben
BGBl
Art. 1 Ermächtigung des Leiters der Verwaltungsakademie des Bundes zu überplanmäßigen Ausgaben
Judikatur
Art. 1 Ermächtigung des Leiters der Verwaltungsakademie des Bundes zu überplanmäßigen Ausgaben
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Kundmachungen zu
Ermächtigung des Leiters der Verwaltungsakademie des Bundes zu überplanmäßigen Ausgaben
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alle §§
Art. 1
×
Gesamt
3 Monate
von
bis
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BGBl
I
II
III
nicht erlassen
BGBl. II Nr. 236/2009
Verordnung
kundgemacht 22.07.2009
Ermächtigung des Leiters der Verwaltungsakademie des Bundes zu überplanmäßigen Ausgaben
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