Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 2 sowie die Anlage B der Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010 gesetzwidrig waren
VfGH-Ausspruch, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 2 sowie die Anlage B der Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010 gesetzwidrig warenneu