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Norm
Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz
Fassungen
Art. 1 Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz
BGBl
Art. 1 Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz
Judikatur
Art. 1 Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz
Art. 1 Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz
Kundmachungen zu
Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz
×
alle §§
Art. 1
×
Gesamt
3 Monate
von
bis
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BGBl
I
II
III
nicht erlassen
BGBl. Nr. 317/1961
Verordnung
kundgemacht 29.12.1961
317. Verordnung: Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz.
Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz
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