BGBl. Nr. 531/1984
531. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1984
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Alkoholabgabegesetz 1973, das Gebührengesetz 1957, das Mineralölsteuergesetz 1981, das Investitionsprämiengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Rundfunkgesetz und das Bundesgesetz über die Einführung einer Zinsertragsteuer geändert und steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln geschaffen werden (Abgabenänderungsgesetz 1984)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 1geändertAbs 3
… 4 unveränderte Absätze
Artikel I
ABSCHNITT I
Aufgaben und Einrichtung des Österreichischen Rundfunks
§ 1.
(1) Zur Besorgung der in diesem Bundesgesetz angeführten Aufgaben wird unter der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ ein eigener Wirtschaftskörper gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. (BGBl. Nr. 80/1975, Art. I Z 1)
(2) Der Österreichische Rundfunk ist nicht auf Gewinn gerichtet; er ist in der Abteilung A des Handelsregisters beim Handelsgericht Wien zu protokollieren und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches.
(3) Der Österreichische Rundfunk ist von der Körperschaftsteuer sowie, von der Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital sowie von der Lohnsummensteuer befreit.
(4) Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.