Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern.
BGBl. Nr. 408/1985
408. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 1neu
Artikel römisch eins
Ziel
Paragraph eins,
- Absatz 2,Bei dieser Zusammenarbeit werden sich die Vertragsparteien insbesondere bemühen,
- Litera adie Zweckmäßigkeit, Raschheit und Wirtschaftlichkeit bei der Durchführung statistischer Erhebungen und sonstiger statistischer Arbeiten zu sichern und zu erhöhen,
- Litera bmehrfache Erhebungen bei der Bevölkerung über denselben Gegenstand durch Koordination bundes- und landesstatistischer Erhebungen soweit zu vermeiden, wie dies ohne Beeinträchtigung der gesetzlichen Aufgaben der amtlichen Statistik möglich ist, und
- Litera ceinander die in den folgenden Bestimmungen genannten Informationen in zweckentsprechender Form unmittelbar zur Verfügung zu stellen.