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BGBl. Nr. 408/1985

kundgemacht 04.10.1985 RIS↗
408. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Kundmachung BGBl. Nr. 408/1985× zu Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 1neu
in Kraft ab 17.10.1985 · idF BGBl. Nr. 408/1985 Art. 1 § 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

Ziel

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern.
  2. Absatz 2,Bei dieser Zusammenarbeit werden sich die Vertragsparteien insbesondere bemühen,
    1. Litera a
      die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Wirtschaftlichkeit bei der Durchführung statistischer Erhebungen und sonstiger statistischer Arbeiten zu sichern und zu erhöhen,
    2. Litera b
      mehrfache Erhebungen bei der Bevölkerung über denselben Gegenstand durch Koordination bundes- und landesstatistischer Erhebungen soweit zu vermeiden, wie dies ohne Beeinträchtigung der gesetzlichen Aufgaben der amtlichen Statistik möglich ist, und
    3. Litera c
      einander die in den folgenden Bestimmungen genannten Informationen in zweckentsprechender Form unmittelbar zur Verfügung zu stellen.