Absatz eins,Die Landesregierung kann durch Verordnung ein Gemeindegebiet oder einen Teil eines Gemeindegebietes, das städtebauliche Mißstände (Paragraph 6, Absatz eins,) aufweist, die nur durch Assanierungsmaßnahmen beseitigt werden können, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Assanierungsgebiet erklären. In dieser Verordnung oder mit gesonderter Verordnung kann die Landesregierung auf Antrag für einzelne Liegenschaften bzw. Baulichkeiten bestimmen, daß diese von der Anwendung von Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen werden; solche Ausnahmen sind nur für Liegenschaften bzw. Baulichkeiten zulässig, die auf Grund ihres Baualters, ihres Bauzustandes oder einverleibten Wohnungseigentums, Assanierungsmaßnahmen nicht verhindern oder erschweren und für von der Gemeinde wahrzunehmende öffentliche Zwecke, nicht benötigt werden. Liegenschaften bzw. Baulichkeiten, in denen mindestens die Hälfte der Wohnungen mangelhaft ausgestattet ist (Paragraph 3, Ziffer 10,), dürfen in solche Ausnahmen nicht einbezogen werden.
BGBl. Nr. 421/1992
421. Bundesgesetz: Stadterneuerungsgesetz-Novelle 1992
Bundesgesetz, mit dem das Stadterneuerungsgesetz, BGBl. Nr. 287/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 406/1988, geändert wird (Stadterneuerungsgesetz-Novelle 1992)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 1neu
Artikel römisch eins
ABSCHNITT I
GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
Aufgaben der Länder
Paragraph eins,
- Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt auch für Gebäude außerhalb von Assanierungsgebieten, sofern
- Ziffer einssie mit den Bebauungsvorschriften (Flächenwidmungs- und Bebauungsplan) vereinbar sind,
- Ziffer 2mindestens die Hälfte der Gesamtnutzfläche, das ist die Summe der Nutzflächen aller Wohnungen und Geschäftsräume, Wohnzwecken dient,
- Ziffer 3sie mehr als zwei Wohnungen enthalten und
- Ziffer 4mindestens die Hälfte der Wohnungen mangelhaft ausgestattet ist (Paragraph 3, Ziffer 10,).
Hievon ausgenommen sind landwirtschaftliche Wohnhäuser außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes. Ziffer eins, gilt für zum Abbruch bestimmte Gebäude nicht.