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BGBl. Nr. 833/1992

kundgemacht 29.12.1992 RIS↗Parlament↗
833. Bundesgesetz: Arbeitsrechtliches Begleitgesetz — ArbBG
Bundesgesetz, mit dem arbeitsrechtliche Begleitmaßnahmen zur Pensionsreform durch Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, des Hausbesorgergesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Urlaubsgesetzes und des Entgeltfortzahlungsgesetzes getroffen werden (Arbeitsrechtliches Begleitgesetz — ArbBG)
Kundmachung BGBl. Nr. 833/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Angestelltengesetz (AngG) 4 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 1neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 833/1992 Art. 1 § 1↗RIS↗

Anwendungsgebiet des Gesetzes

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für das Dienstverhältnis von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.
  2. Absatz 2,Bei einem Kaufmann angestellte Personen, die nur ausnahmsweise zu kaufmännischen Diensten verwendet werden, sowie Personen, die vorwiegend untergeordnete Verrichtungen leisten, sind nicht als Handlungsgehilfen anzusehen.