Handelsakademie (Anlage A1)
BGBl. Nr. 895/1994
895. Verordnung: Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 1neu
Artikel römisch eins
Paragraph eins,
Für die Handelsakademien sowie deren Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Handelsakademie für Berufstätige (Anlage A1B)
- Ziffer 3Zweisprachige Handelsakademie (Anlage A2)
- Ziffer 4Anmerkung, tritt mit 1. 9. 1995 in Kraft)
- Ziffer 5Anmerkung, tritt mit 1. 9. 1995 in Kraft)
- Ziffer 6Anmerkung, tritt mit 1. 9. 1995 in Kraft)
- Ziffer 7Zweisemestriger höherer Speziallehrgang für Controlling für Berufstätige (Anlage A5B)
- Ziffer 8Zweisemestriger höherer Speziallehrgang für Marketing für Berufstätige (Anlage A6B)
- Ziffer 9Zweisemestriger höherer Speziallehrgang für Wirtschaftssprache für Berufstätige (Anlage A7B)
- Ziffer 10Viersemestriger höherer Speziallehrgang für Bildungs- und Personalmanagement (Anlage A8)