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BGBl. Nr. 287/1974

kundgemacht 28.05.1974 RIS↗Parlament↗
287. Bundesgesetz: Stadterneuerungsgesetz
Bundesgesetz vom 3. Mai 1974 betreffend die Assanierung von Wohngebieten (Stadterneuerungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 287/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Stadterneuerungsgesetz neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 10neu
in Kraft ab 29.05.1974 · idF BGBl. Nr. 287/1974 Art. 1 § 10↗RIS↗

Enteignung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die im Assanierungsgebiet gelegenen Grundstücke dürfen erst nach Ablauf eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung (Paragraph eins, Absatz eins,) im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Ist ein ordnungsgemäß belegter Antrag auf Bildung einer Erneuerungsgemeinschaft bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht worden, so dürfen die Grundstücke, die von der Erneuerungsgemeinschaft erfaßt werden sollen, durch Enteignung nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß die Erneuerungsgemeinschaft trotz angemessener Nachfristsetzung den Zeitplan (Paragraph 32, Absatz 2,) nicht einhält. Für die Verlängerung der Frist ist die Bestimmung des Paragraph 27, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Zum Zwecke der Assanierung kann das Eigentum an Grundstücken in Assanierungsgebieten (Paragraph eins,) oder an einzelnen assanierungsbedürftigen Baulichkeiten außerhalb derselben (Paragraph eins, Absatz 2,), sowie die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen im Wege der Enteignung gegen Entschädigung zugunsten von Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Bauvereinigungen (Enteignungswerber) in Anspruch genommen werden, wenn die Berechtigten den Verkauf, die Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung ablehnen oder hiefür ein offenbar nicht angemessenes Entgelt begehren.
  3. Absatz 3,Bebaute Grundstücke in Assanierungsgebieten können nicht enteignet werden, wenn die darauf befindlichen Baulichkeiten den Bebauungsvorschriften entsprechen, die Mehrzahl der darin befindlichen Wohnungen nicht mangelhaft ausgestattet ist (Paragraph 3, Ziffer 10,) und die Baulichkeiten die Assanierung nicht erschweren.
  4. Absatz 4,Zugunsten von Erneuerungsgemeinschaften können ferner dingliche Rechte an den Grundstücken, auf die sich die Erneuerungsgemeinschaft erstreckt, gegen Entschädigung enteignet werden, soweit dies zur Durchführung des Assanierungsvorhabens erforderlich ist. Hievon sind dingliche Rechte ausgenommen, die durch Zwangsmaßnahmen (Enteignung) im öffentlichen Interesse begründet wurden oder hätten werden können.