das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,
BGBl. Nr. 361/1990
361. Bundesgesetz: Psychotherapiegesetz
Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 11neu
Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie
Paragraph 11,
Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer
- Ziffer eins
- Ziffer 2eigenberechtigt ist,
- Ziffer 3das 28. Lebensjahr vollendet hat,
- Ziffer 4die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und
- Ziffer 5in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist.