Absatz eins,Die Abwicklung besorgen die Geschäftsführer. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluß der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.
BGBl. Nr. 521/1995
521. Bundesgesetz: Ausführung der Verordnung des Rates über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und Änderungen des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes (EWIV-Ausführungsgesetz — EWIVG)
Bundesgesetz zur Ausführung der Verordnung des Rates über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und Änderungen des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes (EWIV-Ausführungsgesetz — EWIVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 11neu
Abwicklung der Gesellschaft
Paragraph 11,
- Absatz 2,Auf die Auswahl der Abwickler ist Artikel 19, Absatz eins, zweiter Satz der EWIV-Verordnung sinngemäß anzuwenden.