BGBl. II Nr. 348/2010
Änderung der Geschäftsordnung des Zivildienstrates beim Bundesministerium für Inneres
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung über die Geschäftsordnung des Zivildienstrates beim Bundesministerium für Inneres geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten (ZDBR-GO)
12
§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 12geändertAbs 1 Z 1; Abs 3; Abs 4
Erledigungen
§ 12.
(1) Die Erledigungen des Zivildienstrates Zivildienstbeschwerderates sind
1. hinsichtlich der dem Zivildienstrat Zivildienstbeschwerderat schlechthin obliegenden Aufgaben vom Vorsitzenden des Zivildienstrates Zivildienstbeschwerderates,
2. hinsichtlich der den Senaten oder dem Senatsvorsitzenden obliegenden Aufgaben von diesem und
3. hinsichtlich der dem Berichterstatter im Sinne des § 5 Abs. 1 obliegenden Aufgaben von diesem
zu genehmigen. Die Ausfertigungen sind entweder von den Vorgenannten zu unterfertigen oder im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG und der darauf beruhenden Verordnung BGBl. Nr. 445/1925 von der Geschäftsstelle zu beglaubigen. Unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellte schriftliche Ausfertigungen bedürfen weder der Unterschrift noch der Beglaubigung (§ 74 ZDG).
(2) Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, sind in schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen die Mitglieder des erkennenden Senates mit ihrem Namen und ihrer Eigenschaft (Senatsvorsitzender, Berichterstatter, übriges Senatsmitglied) anzuführen.
(3) Bei Beschwerden ist der Beschwerdeführer vom zuständigen Senat tunlichst binnen vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde beim Zivildienstrat Zivildienstbeschwerderat über das Ergebnis der Prüfung seiner Beschwerde und die an den Bundesminister für Inneres gerichtete Empfehlung der Beschwerdeerledigung in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Zivildienstrat Zivildienstbeschwerderat hat Dienstsiegel zu führen, die die Bezeichnung „Zivildienstrat „Zivildienstbeschwerderat beim Bundesministerium für Inneres“ und das Bundeswappen enthalten. Die Siegel sind insbesondere für die Ausfertigungen von Bescheiden des Zivildienstrates Zivildienstbeschwerderates zu verwenden.