BGBl. II Nr. 304/2013
Änderung der Verordnung über die Geschäftsordnung des Zivildienstbeschwerderates beim Bundesministerium für Inneres – GO-ZDR
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung über die Geschäftsordnung des Zivildienstbeschwerderates beim Bundesministerium für Inneres – GO-ZDR geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten (ZDBR-GO)
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§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 12geändertAbs 1 Z 1; Abs 3; Abs 4
Erledigungen
§ 12.
(1) Die Erledigungen des Zivildienstbeschwerderates Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten sind
1. hinsichtlich der dem Zivildienstbeschwerderat Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten schlechthin obliegenden Aufgaben vom Vorsitzenden des Zivildienstbeschwerderates Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten,
2. hinsichtlich der den Senaten oder dem Senatsvorsitzenden obliegenden Aufgaben von diesem und
3. hinsichtlich der dem Berichterstatter im Sinne des § 5 Abs. 1 obliegenden Aufgaben von diesem
zu genehmigen. Die Ausfertigungen sind entweder von den Vorgenannten zu unterfertigen oder im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG und der darauf beruhenden Verordnung BGBl. Nr. 445/1925 von der Geschäftsstelle zu beglaubigen. Unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellte schriftliche Ausfertigungen bedürfen weder der Unterschrift noch der Beglaubigung (§ 74 ZDG).
(2) Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, sind in schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen die Mitglieder des erkennenden Senates mit ihrem Namen und ihrer Eigenschaft (Senatsvorsitzender, Berichterstatter, übriges Senatsmitglied) anzuführen.
(3) Bei Beschwerden ist der Beschwerdeführer vom zuständigen Senat tunlichst binnen vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde beim Zivildienstbeschwerderat Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten über das Ergebnis der Prüfung seiner Beschwerde und die an den Bundesminister für Inneres gerichtete Empfehlung der Beschwerdeerledigung in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Zivildienstbeschwerderat Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Dienstsiegel zu führen, die die Bezeichnung „Zivildienstbeschwerderat „Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten beim Bundesministerium für Inneres“ und das Bundeswappen enthalten. Die Siegel sind insbesondere für die Ausfertigungen Ausfertigung von Bescheiden des Zivildienstbeschwerderates Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten zu verwenden.