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BGBl. Nr. 600/1996

kundgemacht 31.10.1996 RIS↗Parlament↗
600. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 376/1986, geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 600/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) 3 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 13geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1988 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 283/1988 · danach: BGBl. Nr. 600/1996 Art. 1 § 13↗RIS↗
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 600/1996 · danach: BGBl. I Nr. 139/1997 Art. 1 § 13↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Aufbringung der Mittel
§ 13.
(1) Die für die Leistung der Erstattungsbeträge erforderlichen Mittel sind aufzubringen
a) durch Beiträge der Arbeitgeber,
b) durch einen Beitrag der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.
(2) Die Arbeitgeber haben für jeden in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer, ausgenommen Personen, die gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als nicht geringfügig beschäftigt gelten, soweit er vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfaßt ist, einen Beitrag zu leisten.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 beträgt die Höhe des Beitrages 2,8 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage im Sinne des § 44 ASVG. Die auf den Kalendertag entfallende Beitragsgrundlage darf den im § 45 Abs. 1 ASVG bezeichneten Betrag nicht übersteigen.
(4) Von den auf volle Schillinge gerundeten Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind Sonderbeiträge mit dem im Abs. 3 bezeichneten Hundertsatz zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum sechzigfachen Betrag der gemäß § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
(5) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat jährlich einen Beitrag in der Höhe von 1,5 v. H. der im abgelaufenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwendungen an Erstattungsbeträgen zu leisten. Dieser Beitrag ist vorschußweise in monatlichen Raten dem beim Hauptverband errichteten Erstattungsfonds (§ 15) zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen.