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BGBl. Nr. 571/1985

kundgemacht 30.12.1985 RIS↗Parlament↗
571. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1985
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetznovelle 1985)
Kundmachung BGBl. Nr. 571/1985× zu FinStrG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 57 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 14neu
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 571/1985 · danach: BGBl. I Nr. 104/2010 Art. 1 § 14↗RIS↗

Rücktritt vom Versuch.

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Täter wird wegen des Versuches oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er den Erfolg abwendet. Ein Rücktritt vom Versuch ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Straffreiheit tritt nicht ein, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Versuch
    1. Litera a
      Verfolgungshandlungen (Absatz 3,) gesetzt waren und dies dem Täter, einem anderen an der Tat Beteiligten oder einem Hehler bekannt war oder
    2. Litera b
      anläßlich der Durchführung eines Zollverfahrens bereits eine Erklärung über ein- oder auszuführende Waren abgegeben wurde.
  3. Absatz 3,Verfolgungshandlung ist jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Finanzstrafbehörde oder eines im Paragraph 89, Absatz 2, genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Finanzstrafbehörde oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.