Absatz eins,Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag. Über Jugendliche (Paragraph 7, Absatz 3,) darf eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden.
BGBl. Nr. 571/1985
571. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1985
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetznovelle 1985)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 15neu
Freiheitsstrafen.
Paragraph 15,
- Absatz 2,Auf eine Freiheitsstrafe ist nur zu erkennen, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken.
- Absatz 3,Bei Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht vorbehalten ist, darf eine Freiheitsstrafe nur in den Fällen des Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, verhängt werden; sie darf das Höchstmaß von drei Monaten nicht übersteigen.