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BGBl. Nr. 571/1985

kundgemacht 30.12.1985 RIS↗Parlament↗
571. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1985
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetznovelle 1985)
Kundmachung BGBl. Nr. 571/1985× zu FinStrG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 57 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 15neu
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 571/1985 · danach: BGBl. I Nr. 104/2010 Art. 1 § 15↗RIS↗

Freiheitsstrafen.

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag. Über Jugendliche (Paragraph 7, Absatz 3,) darf eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden.
  2. Absatz 2,Auf eine Freiheitsstrafe ist nur zu erkennen, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken.
  3. Absatz 3,Bei Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht vorbehalten ist, darf eine Freiheitsstrafe nur in den Fällen des Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, verhängt werden; sie darf das Höchstmaß von drei Monaten nicht übersteigen.