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BGBl. Nr. 361/1990

kundgemacht 29.06.1990 RIS↗
361. Bundesgesetz: Psychotherapiegesetz
Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 361/1990× zu Psychotherapiegesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Psychotherapiegesetz neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 16neu
in Kraft 01.01.1991 – 24.04.2014 · idF BGBl. Nr. 361/1990 Art. 1 § 16↗RIS↗

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Psychotherapeut hat sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Anzeige einer freiberuflichen Ausübung der Psychotherapie darf lediglich den Namen des zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Psychotherapeuten, seine akademischen Grade, die Berufsbezeichnung samt Zusatzbezeichnung sowie seine Adresse, Telefonnummer und Sprechstunden enthalten.
  3. Absatz 3,Der Psychotherapeut darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Personen zur Ausübung der Psychotherapie an ihn oder durch ihn sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4,Die Vornahme der gemäß Absatz eins und 3 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.