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BGBl. Nr. 361/1990

kundgemacht 29.06.1990 RIS↗
361. Bundesgesetz: Psychotherapiegesetz
Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 361/1990× zu Psychotherapiegesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Psychotherapiegesetz neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 18neu
in Kraft 01.01.1991 – 24.04.2014 · idF BGBl. Nr. 361/1990 Art. 1 § 18↗RIS↗

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Personen, die in die Psychotherapeutenliste eingetragen worden sind, haben dem Bundeskanzleramt binnen einem Monat jede Änderung des Namens, des Berufssitzes oder des Dienstortes, jeden dauernden oder zeitweiligen Verzicht auf die Berufsausübung sowie deren Einstellung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Psychotherapeutenliste enthält Namen, Berufsbezeichnung, Zusatzbezeichnung, Berufssitz, Dienstort und psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung und ist öffentlich. Die Einsichtnahme in die Psychotherapeutenliste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.