Absatz eins,Leistet ein Arbeitgeber einem in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung auf Grund des Paragraph 16, Absatz 2, des Urlaubsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, so hat ihm auf Antrag der für den Arbeitnehmer jeweils zuständige Krankenversicherungsträger das dafür aufgewendete Bruttoentgelt binnen drei Monaten aus den allgemeinen Mitteln der Krankenversicherung zu erstatten.
BGBl. Nr. 833/1992
833. Bundesgesetz: Arbeitsrechtliches Begleitgesetz — ArbBG
Bundesgesetz, mit dem arbeitsrechtliche Begleitmaßnahmen zur Pensionsreform durch Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, des Hausbesorgergesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Urlaubsgesetzes und des Entgeltfortzahlungsgesetzes getroffen werden (Arbeitsrechtliches Begleitgesetz — ArbBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 19neu
Erstattungsansprüche der Arbeitgeber für Pflegefreistellungen nach Paragraph 16, Absatz 2, des Urlaubsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung
Paragraph 19,
- Absatz 2,Die Erstattungsregelung gilt für Arbeitnehmer, auf die Abschnitt 2 des Urlaubsgesetzes anzuwenden ist.