BGBl. Nr. 91/1993
91. Bundesgesetz: Änderung der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden, des Amtshaftungsgesetzes, des Finanzstrafgesetzes, des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes, des Datenschutzgesetzes, des Mediengesetzes, des Kartellgesetzes, des Strafvollzugsgesetzes und des Bewährungshilfegesetzes sowie Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens niederösterreichischen Gerichtshöfen
Bundesgesetz, mit dem die Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden, das Amtshaftungsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz, das Datenschutzgesetz, das Mediengesetz, das Kartellgesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert sowie die niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens niederösterreichischen Gerichtshöfen zugewiesen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 192geändertBezeichnung; Abs 1 (neu)
§ 192. (1) Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die einen Entschädigungsanspruch betreffen, ist das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht jenes Bundeslandes ausschließlich zuständig, in dem der einen Entschädigungsanspruch bewirkende Freiheitsentzug oder Verfallsausspruch erfolgt ist. Ist die örtliche Zuständigkeit im Inland nicht begründet, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
(1) Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die einen Entschädigungsanspruch betreffen, ist das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der einen Entschädigungsanspruch bewirkende Freiheitsentzug oder Verfallsausspruch erfolgt ist. Ist eine örtliche Zuständigkeit im Inland nicht begründet, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
(2) Die Gerichtsbarkeit wird unbeschadet des § 7a der Jurisdiktionsnorm ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate ausgeübt.