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BGBl. Nr. 287/1974

kundgemacht 28.05.1974 RIS↗Parlament↗
287. Bundesgesetz: Stadterneuerungsgesetz
Bundesgesetz vom 3. Mai 1974 betreffend die Assanierung von Wohngebieten (Stadterneuerungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 287/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Stadterneuerungsgesetz neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 2neu
in Kraft ab 29.05.1974 · idF BGBl. Nr. 287/1974 Art. 1 § 2↗RIS↗

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dürfen nicht ergriffen werden, sofern Grundstücke betroffen sind, die
    1. Litera a
      im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates oder einer internationalen Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person stehen, insoweit diese Grundstücke für die Errichtung von Baulichkeiten zur Unterbringung einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretungsbehörde oder einer internationalen Organisation oder zu Wohnzwecken eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person verwendet werden oder werden sollen, oder
    2. Litera b
      militärischen Zwecken, Zwecken des Straßenbaues des Bundes und des Landes sowie des Bergbaues, der Eisenbahn, der Schiffahrt, der Luftfahrt oder Wasser- oder Energieversorgungsanlagen dienen.
  2. Absatz 2,Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag zu entscheiden.