BGBl. Nr. 609/1977
609. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
Kundmachung der Bundesregierung vom 14. November 1977 über die Wiederverlautbarung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 2neu
Paragraph 2,
Für die Versicherung der in Heimarbeit beschäftigten Personen gilt Paragraph eins, Absatz eins, nur insoweit, als nicht durch Verordnung abweichende, die Eigenart dieser Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigende Bestimmungen getroffen werden. Diese können sich auf die Meldungen, den Beginn und das Ende der Versicherungspflicht, die Berechnung, Einhebung und Einzahlung der Versicherungsbeiträge sowie auf die Voraussetzungen des Anspruches auf die Versicherungsleistungen beziehen. Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1962,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,; Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)