Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 482/1984

kundgemacht 07.12.1984 RIS↗Parlament↗
482. Bundesgesetz: Wohnbauförderungsgesetz 1984 — WFG 1984
Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Förderung der Errichtung von Wohnungen sowie zur Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (Wohnbauförderungsgesetz 1984 — WFG 1984)
Kundmachung BGBl. Nr. 482/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) 5 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 2neu
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 482/1984 · danach: BGBl. Nr. 800/1993 Art. 1 § 2↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten:

  1. Ziffer eins
    als Errichtung die wirtschaftliche und technische Vorbereitung der Baulichkeiten, wobei die Verfassung von Plänen für die Einreichung bei der Behörde und die Ausführungsarbeiten von den hiezu befugten Personen vorzunehmen sind, die Überwachung der Ausführungsarbeiten, die Vornahme der Kostenabrechnungen und Durchführung der damit zusammenhängenden Verwaltungsarbeiten; der Errichtung ist die Sanierung größeren Umfanges durch die gleichzeitige Vornahme von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des Paragraph 11, des Wohnhaussanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984,, gleichzusetzen, sofern nach Abschluß der Sanierung die allgemeinen Teile der Baulichkeit und mindestens zwei Drittel der Wohnungen den Erfordernissen gemäß Ziffer 2, entsprechen;
  2. Ziffer 2
    als normale Ausstattung eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf die Betriebs- und Instandhaltungskosten und bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes sowie der Anschlußmöglichkeit an Fernwärme in hiefür in Betracht kommenden Gebieten, den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht; sie umfaßt jedenfalls ausreichende Anschlußmöglichkeiten für Sanitäreinrichtungen und Haushaltsgeräte, muß jedoch nicht die Oberflächenendausführung im Inneren der Wohnung umfassen;
  3. Ziffer 3
    als Heim ein solches der in Paragraph 2, Ziffer 5, Wohnbauförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482, bezeichneten "Art".