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BGBl. Nr. 50/1984

kundgemacht 31.01.1984 RIS↗
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 50/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 2neu
in Kraft 01.02.1984 – 02.05.1998 · idF BGBl. Nr. 50/1984 · danach: BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 1 § 2↗RIS↗

Paragraph 2, (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft; sie ist die Notenbank der Republik Österreich.

  1. Absatz 2,Sie hat die Aufgabe, den Geldumlauf in Österreich zu regeln und für den Zahlungsausgleich mit dem Ausland Sorge zu tragen.

  (3)  Sie hat  mit allen ihr  zu Gebote  stehenden Mitteln  dahin zu

wirken, daß der Wert des  österreichischen Geldes in seiner Kaufkraft

im Inland sowie in seinem Verhältnis zu den wertbeständigen Währungen

des Auslandes erhalten bleibt.

  (4)  Sie ist verpflichtet, im  Rahmen ihrer Kreditpolitik  für eine

den volkswirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung tragende Verteilung

der von  ihr der  Wirtschaft zur Verfügung  zu stellenden  Kredite zu

sorgen.