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BGBl. Nr. 529/1992

kundgemacht 28.08.1992 RIS↗
529. Verordnung: Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Kundmachung BGBl. Nr. 529/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrpläne - Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 2neu
in Kraft 01.09.1992 – 21.01.1993 · idF BGBl. Nr. 529/1992 · danach: BGBl. Nr. 48/1993 Art. 1 § 2↗RIS↗

Paragraph 2, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

  1. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen wurden, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1975,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1975,, 69 aus 1978,, 58 aus 1980,, 69 aus 1982,, 140 aus 1985, und 202 aus 1987, außer Kraft. Diese Verordnung gilt jedoch noch für Lehrgänge, die vor dem 1. September 1992 eingerichtet wurden.