Absatz eins,Zur Beratung des Bundeskanzlers in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Psychotherapiebeirat beim Bundeskanzleramt einzurichten.
BGBl. Nr. 361/1990
361. Bundesgesetz: Psychotherapiegesetz
Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 20neu
Psychotherapiebeirat
Paragraph 20,
- Absatz 2,Mitglieder des Psychotherapiebeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind:
- Ziffer einsder Bundeskanzler, der den Vorsitz führt und sich durch einen Beamten des Bundeskanzleramtes vertreten lassen kann,
- Ziffer 2ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung,
- Ziffer 3fünf Vertreter fachlich zuständiger oder fachnaher Universitätsinstitute und Universitätskliniken, die von der Rektorenkonferenz mit der Maßgabe zu entsenden sind, daß drei Vertreter Ordentliche oder Außerordentliche Universitätsprofessoren und zwei Vertreter andere Universitätslehrer zu sein haben,
- Ziffer 4je ein Vertreter einer anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung,
- Ziffer 5ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
- Ziffer 6ein Vertreter der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft,
- Ziffer 7ein Vertreter des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger,
- Ziffer 8ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
- Ziffer 9ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
- Ziffer 10ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
- Ziffer 11ein Vertreter des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Psychologenbeirates.
- Absatz 3,Die Entsendung dieser Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen.
- Absatz 4,Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 4 und Ziffer 6 bis 10 haben zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt zu sein. Das Mitglied gemäß Absatz 2, Ziffer 5, hat sich aus dem Kreis der Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie, jenes gemäß Absatz 2, Ziffer 11, aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ berechtigten Personen zu bestimmen.
- Absatz 5,Das Zusammentreten des Psychotherapiebeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.