Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 34/2003

kundgemacht 11.06.2003 RIS↗Parlament↗
34. Bundesgesetz: Emissionshöchstmengengesetz-Luft, EG-L, sowie Änderung des Ozongesetzes und des Immissionsschutzgesetzes-Luft
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (Emissionshöchstmengengesetz-Luft, EG-L) erlassen sowie das Ozongesetz und das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) 2141 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 20geändertAbs 2
in Kraft 02.11.2002 – 30.06.2003 · idF BGBl. I Nr. 102/2002 · danach: BGBl. I Nr. 34/2003 Art. 1 § 20↗RIS↗
in Kraft 01.07.2003 – 16.03.2006 · idF BGBl. I Nr. 34/2003 · danach: BGBl. I Nr. 34/2006 Art. 1 § 20↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
6. Abschnitt
Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle
Genehmigungsvoraussetzungen
§ 20.
(1) Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen. Sind im Zuge des Neubaus von Straßen oder Straßenabschnitten Schadstoffkonzentrationen auf Grund straßenbaulicher Maßnahmen zu erwarten, ist die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben.
(2) Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002) zu begrenzen.
(3) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen oder dem Berggesetz 1975 unterliegen.