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BGBl. Nr. 292/1971

kundgemacht 10.08.1971 RIS↗Parlament↗
292. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Angestelltengesetzes
Bundesgesetz vom 30. Juni 1971, mit dem das Angestelltengesetz neuerlich geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 292/1971× zu AngG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Angestelltengesetz (AngG) 1 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 29neu
in Kraft ab 01.08.1971 · idF BGBl. Nr. 292/1971 Art. 1 § 29↗RIS↗

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Wenn der Dienstgeber den Angestellten ohne wichtigen Grund vorzeitig entläßt oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritte des Angestellten trifft, behält dieser, unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes, seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
  2. Absatz 2,Soweit der im Absatz 1 genannte Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann der Angestellte das ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort, den Rest zur vereinbarten oder gesetzlichen (Paragraph 15,) Zeit fordern. Der Anspruch auf die dem Angestellten gebührende Abfertigung (Paragraphen 23 und 23 a) bleibt unberührt.