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BGBl. II Nr. 55/2017

kundgemacht 02.03.2017 RIS↗
Änderung des Lehrplanpakets der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der das Lehrplanpaket der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 55/2017× zu Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015 sowie Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015 sowie Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht 3 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 3geändert
in Kraft 18.09.2015 – 02.03.2017 · idF BGBl. II Nr. 262/2015 · danach: BGBl. II Nr. 55/2017 Art. 1 § 3↗RIS↗
in Kraft 03.03.2017 – 09.08.2019 · idF BGBl. II Nr. 55/2017 · danach: BGBl. II Nr. 235/2019 Art. 1 § 3↗RIS↗
§ 3.
Diese Verordnung samt Anlagen (Anlagen 1 und 1.11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2017) tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie mit Ausnahme der Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester) hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft. Die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester treten hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 2017 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.