BGBl. Nr. 253/1959
253. Bundesgesetz: Änderung und Ergänzung der Konkurs- und Ausgleichsordnung.
Bundesgesetz vom 18. November 1959, mit dem die Konkurs- und die Ausgleichsordnung geändert und ergänzt werden.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 33aufgehoben
Rangordnung der Ansprüche im Konkurs.
Paragraph 33,
Insoweit die vom Angestellten auf Grund der Paragraphen 20, 23, 29 und 31 geltend gemachten Forderungen den Betrag des für ein Jahr entfallenden Entgeltes nicht übersteigen, gehören sie in die erste Klasse der Konkursforderungen (Paragraph 51,, Ziffer 2,, KO.) und im Ausgleichsverfahren zu den ein Vorrecht genießenden Forderungen (Paragraph 23,, Ziffer 3,, Ausgleichsordnung).