BGBl. Nr. 148/1992
148. Bundesverfassungsgesetz: Verbotsgesetz-Novelle 1992
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Verbotsgesetz geändert wird (Verbotsgesetz-Novelle 1992)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 3bgeändert
§ 3b.
Wer an einer Organisation oder Verbindung der in § 3a bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, wird, wenn die Handlung nicht nach § 3a strafbar ist, wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von 10 fünf bis zu 20 zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu zwanzig Jahren, bestraft.