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BGBl. Nr. 399/1974

kundgemacht 23.07.1974 RIS↗Parlament↗
399. Bundesgesetz: Entgeltfortzahlungsgesetz — EFZG
Bundesgesetz vom 26. Juni 1974 über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz — EFZG)
Kundmachung BGBl. Nr. 399/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 5neu
in Kraft 01.09.1974 – 30.06.2018 · idF BGBl. Nr. 399/1974 · danach: BGBl. I Nr. 153/2017 Art. 1 § 5↗RIS↗

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Paragraph 5,

Wird der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 2, gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet.